Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 6 Besondere Hinweispflichten
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 PrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 11 KA 36/20
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 3/19 RZitiert von 8
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 2/19 RZitiert von 7
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 25/19 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Berufsausübungsgemeinschaft - MKG-Chirurgen - Prüfgremium - Zulässigkeit eines gewichteten Vergleichswertes der Arztgruppen "MKG-Chirurgen" und "Zahnärzte" -Offenlegung der Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegenüber geprüftem ArztZitiert von 26
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2018 – L 3 KA 136/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.